Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen finden Anwendung auf alle Arten von Lieferungen und Leistungen („der Liefergegenstand“ oder „die Lieferleistung“) von Ingenieurbüro Ondrusek, Milan Ondrusek (Vertrieb von Produkten der REIMBOLD & STRICK Handels- und Entwicklungsgesellschaft für chemisch- keramische Produkte mbH, Unternehmensbereich Heinz Welte, Glasur und Farbe) nachfolgend einzeln oder gemeinsam auch „Auftragnehmer“ genannt an deren Kunden – nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, der über den Internet Shop bestellt werden.
  2. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber richten sich ausschließlich nach diesen Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für Abweichungen von diesem Schriftformerfordernis. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich schriftlich anerkennt. Der Beginn mit und/oder die Durchführung von Lieferungen und Leistungen oder die widerspruchslose Entgegennahme von Zahlungen als auch ein Schweigen des Auftragnehmers stellt in keinem Fall eine Annahme von Bedingungen des Auftraggebers dar.
  3. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, soweit es sich um ein beidseitiges Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese Verkaufs- und Lieferbedingungen Bezug genommen

§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen

Mündliche Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend, sie werden erst durch schriftliche Bestätigung bindend. Die Bindungsfrist beträgt, soweit nicht ausdrücklich abweichend im Angebot benannt, 30 Tage ab Angebotsstellung. Die in den begleitenden Angebotsunterlagen enthaltenen Angaben und Informationen wie bspw. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Daten, Programme und Leistungsangaben des Auftragnehmers sind unverbindlich. Die im Angebot und den zugehörigen Angebotsunterlagen überlassenen Informationen sind ausschließlich das geistige Eigentum des Auftragnehmers. Dem Empfänger ist jegliche Nutzung außerhalb der vertraglich vereinbarten untersagt. Die in den Angebotsunterlagen enthaltenen Informationen sind in der Angebotsphase auf Ausführungsmöglichkeiten im Rahmen des beabsichtigten Projekts durch den Angebotsempfänger zu überprüfen. Bei Unstimmigkeiten ist der Auftragnehmer innerhalb von 10 Tagen seit Zugang der Unterlagen zu verständigen, andernfalls werden daraus entstehende Mängel und Abweichungen vom Auftraggeber verantwortet.

§ 3 Vertragsabschluss, Schriftform

Auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärungen des Auftragnehmers sind ausschließlich in Schriftform wirksam. Mündliche Erklärungen werden erst durch schriftliche Bestätigung seitens des Auftragnehmers wirksam. Die Schriftform gilt auch für etwaige Neben- und Änderungsabreden. Ein Vertragsabschluss kann nicht durch einseitige schriftliche Bezugnahme des Auftraggebers auf stattgefundene Vertragsverhandlungen herbeigeführt werden. Ein Schweigen seitens des Auftragnehmers gilt in keinem Fall als Zustimmung. Der Inhalt wird ausschließlich durch schriftliche Gegenbestätigung seitens des Auftragnehmers anerkannt.

§ 4 Gefahrenübergang

Die Gefahr des Untergangs der Auftragsleistung geht auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer diese einem Spediteur oder sonstigen Person zum Zwecke der Beförderung übergeben hat bzw. mit Anzeige der Fertigstellung und vertragsgemäßer Bereitstellung der Lieferware im Werk des Auftragnehmers, bei Datenübertragung mit Absendung der Daten.

 § 5 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferleistung bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Eigentum des Wird die Lieferleistung von dem Auftraggeber be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers auf die gesamte neue Sache.
  2. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Auftraggeber erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Lieferleistung zu dem der vom Auftraggeber benutzten anderen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
  3. Die Lieferleistung bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Eigentum des Wird die Lieferleistung von dem Auftraggeber be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers auf die gesamte neue Sache.
  4. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Auftraggeber erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Lieferleistung zu dem der vom Auftraggeber benutzten anderen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
  5. Die Lieferleistung bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Eigentum des Wird die Lieferleistung von dem Auftraggeber be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers auf die gesamte neue Sache.
  6. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Auftraggeber erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes der Lieferleistung zu dem der vom Auftraggeber benutzten anderen Sache im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung
  7. Wird die Vorbehaltsleistung mit einer Hauptsache des Auftraggebers oder Dritter verbunden oder vermischt, so überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Verbindet oder vermischt der Auftraggeber die Vorbehaltsleistung entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er hiermit an den Auftragnehmer schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.
  8. Der Auftraggeber ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Lieferleistungen im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Veräußert der Auftraggeber diese Ware seinerseits, ohne den vollständigen Kaufpreis im Voraus oder Zug um Zug gegen Übergabe der Kaufsache zu erhalten, so hat er mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt entsprechend diesen Bedingungen zu Der Auftraggeber tritt bereits jetzt  seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung sowie die Rechte aus dem von ihm vereinbarten Eigentumsvorbehalt an den Auftragnehmer ab. Er ist auf Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung bekannt zu geben und dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
  9. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung nur ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten dem Auftragnehmer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer überlassenen Sicherheiten seine Forderungen um mehr als 10%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl In einer Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer liegt nur dann auch ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Auftragnehmer dies zuvor ausdrücklich schriftlich erklärt hat.
  10. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug sowie bei Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers oder im Falle der Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse, ist der Auftraggeber auf Aufforderung des Auftragnehmers unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zur Herausgabe der Vorbehaltsleistungen Die Lieferleistung unterliegt dann der freien Verwertungsbefugnis des Auftragnehmers. Bei Überlassung von Software erlöschen in einem solchen Fall alle im Rahmen des Vertrages eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte des Auftraggebers.

§ 6 Widerrufsrecht

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, binnen vierzehn (14) Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
  2. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn (14) Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
  3. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

Ingenieurbüro Ondrusek
Vertrieb Welte Glasuren
Im Eichelgarten 52
76530 Baden-Baden

Tel. 07221/3975803
Telefax 07221/9735924

E-Mail: info@welte-glasuren.com

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

  1. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

§ 7 Folgen des Widerrufs

  1. Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
  2. Der Auftraggeber musst für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
  3. Die Rücksendung der Ware – die Glasuren müssen ungeöffnet und in Originalverpackung sein – ist unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn (14) Tage ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten frankiert an folgende Adresse zu richten:

Ingenieurbüro Ondrusek
Vertrieb Welte Glasuren
Im Eichelgarten 52
76530 Baden-Baden

  1. Bevor der Auftraggeber nach dem Kauf sein Rückgabe- oder Gewährleistungsrecht wahrnehmen kann, ist er verpflichtet, sich per E-Mail (info@welte-glasuren.com) oder telefonisch unter 07221/3975803 mit dem Welte-Glasuren.com-Kundenservice in Verbindung zu setzten, um die Vorgehensweise abzustimmen. Nicht avisierte oder unfreie Warenlieferungen können nicht angenommen werden.

§ 8 Lieferfristen und Verzug

  1. Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
  2. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber, sofern ein daraus entstandener Schaden gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer schriftlich akzeptiert wurde, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % der vereinbarten Vergütung für die im Verzug befindliche Leistung Dem Auftragnehmer steht es frei, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  3. Entschädigungsansprüche des Auftraggebers, die über die oben genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Nachfrist,
  4. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, wie B. die Haftung bei der Übernahme einer Garantie, die Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf, bleiben unberührt.

§ 9 Höhere Gewalt

Höhere Gewalt jeder Art, insbesondere unvorhersehbare Betriebs, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbarer Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand oder die Abnahme verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als acht Wochen überschritten, so sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt.

§ 10 Preis und Zahlung, Anrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Die Preise sind incklusive gesetzliche Umsatzsteuer gelten ab Werk, ausschließlich aller Nebenkosten, wie Verpackung, Zoll, Fracht, Versicherung a. sofern nicht abweichend vereinbart, ist die Zahlung sofort mit Vertragsschluss und ohne Abzüge fällig.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und eingehende Zahlungen zuerst auf Kosten, Zinsen und dann die Hauptleistung zu
  3. Im Falle nach Vertragsabschluss entstehender berechtigter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer Vorauszahlung oder Stellung von Sicherheiten Entspricht der Auftraggeber solchem Begehren nicht, ist der Auftragnehmer über das Zurückhalten seiner Leistung zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur im Falle rechtskräftig festgestellter oder unstreitiger Forderungen berechtigt.

§ 11 Gewährleistung

  1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers sind auf das Recht zur Nacherfüllung (nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung oder Neuerfüllung) beschränkt. Schlägt die Nacherfüllung durch den Auftragnehmer fehl, so kann der Auftraggeber den Preis angemessen mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche nach 14 bleiben hiervon unberührt. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  2. Handelt es sich bei der Gewährleistung um einen Rückgriff des Auftraggebers, nachdem dieser nach den Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs erfolgreich in Anspruch genommen worden ist, bleiben die Rückgriffs Ansprüche aufgrund der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf unberührt. Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet 14 Anwendung.
  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich ab Kenntnis jeden in der Lieferkette auftretenden Regressfall Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
  4. Die Vereinbarung einer Garantie bedarf der Eine Garantieerklärung ist nur dann wirksam, wenn sie den Inhalt der Garantie sowie die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes hinreichend bestimmt beschreibt.
  5. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei nicht reproduzierbaren
  6. Weitergehende oder andere als die in diesem 11 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer, dessen Organe, Angestellte und Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

§ 12 Mangelrügen

  1. Alle Beanstandungen, insbesondere Mangelrügen, müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Lieferleistung (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung) schriftlich beim Auftragnehmer zugegangen Sofern der Auftraggeber Beanstandungen und Mangelrügen nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Schriftform anzeigt, gilt die Lieferleistung im Hinblick auf die nicht oder nicht formgerechte Beanstandung bzw. den nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügten Mangel als mangelfrei. Nimmt der Auftraggeber die Lieferleistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm die aus der Mangelhaftigkeit ableitbaren Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen dieses Mangels ausdrücklich schriftlich vorbehält.
  2. Durch die Anzeige eines Mangels wird die Verjährungsfrist nicht Die Verjährungsfrist wird erst durch gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gehemmt.

§ 13 Schadensersatz

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im Folgenden „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind
  2. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung seitens des Auftragnehmers, seiner leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen, im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Handeln, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie in den Fällen, in denen der Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden auf Grund der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatzanspruch jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf.
  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit der vorstehenden Regelung nicht
  4. Schadensersatzansprüche für den Verlust gespeicherter Daten sind ausgeschlossen, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung nicht eingetreten wäre.

§ 14 Unmöglichkeit

  1. Verweigert der Auftragnehmer die Lieferung, weil die Lieferung bereits bei Vertragsschluss unmöglich war oder einen Aufwand erforderte, der in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Auftraggebers steht, haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Schadensersatz statt der Leistung, soweit er die Unmöglichkeit zu vertreten Ein Vertreten müssen kommt nicht in Betracht, wenn der Auftragnehmer die Unmöglichkeit der Lieferung weder kannte noch kennen musste. Der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers beschränkt sich auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Tritt die Unmöglichkeit oder der unverhältnismäßige Aufwand der Leistungserbringung erst nach Vertragsschluss ein, haftet der Auftragnehmer auf Schadensersatz, es sei denn, der Eintritt war nicht vorhersehbar oder abwendbar.

§ 15 Technische Beratung, anwendungstechnische Hinweise, Verwendung und Verarbeitung

  1. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers sowie andere Beratungen im Rahmen des Kundenservice mündlich oder schriftlich oder durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Sie befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Die Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Waren erfolgt außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegt daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.
  2. Für Gebrauchsanweisungen, Verwendungstipps, Verarbeitungsvorschläge oder Verarbeitungshinweise des Verkäufers gilt Ziffer Entsprechend.
  3. Wenn der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware umpackt, portioniert, verarbeitet ä. ist der Verkäufer nur noch Zulieferer. In diesem Fall gilt der Käufer als Hersteller. Der Käufer verpflichtet sich, für einen solchen Fall, die Ware ordnungsgemäß zu kennzeichnen und die vom Hersteller zur Verfügung gestellten Gebrauchsanweisungen, Verwendungs- und Verarbeitungsanweisungen sowie Warnhinweise in inhaltlich gleicher Form weiterzugeben. Die Unfallverhütungsvorschriften und die Vorschriften des Chemikaliengesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen, insbesondere die Gefahrstoffverordnung, sind vom Käufer zu beachten und einzuhalten.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, seinen Abnehmern und Mitarbeitern die vom Verkäufer verwendeten oder zur Verfügung gestellten Gebrauchsanweisungen, Verwendungs- und Verarbeitungshinweise, die Warnhinweise und Sicherheitsratschläge weiterzugeben. Wenn es sich um gesundheitsgefährdende Waren handelt und der Verkäufer darauf hingewiesen hat, ist der Käufer insbesondere gegenüber seinen Mitarbeitern und den Endabnehmern verpflichtet. diese entsprechend zu beraten, zu informieren und zu warnen.
  5. Für jeden Schaden, der dadurch entsteht, dass der Käufer seinen Verpflichtungen aus Ziffer 4 und 5 nicht nachkommt, haftet der Käufer dem Geschädigten Wenn der Verkäufer direkt in Anspruch genommen wird, weil der Käufer diese Pflichten nicht erfüllt hat, kann der Verkäufer beim Käufer Regress nehmen. Dem Käufer obliegt die Beweislast für seine Erfüllung der Vertragspflichten.

§ 16 Übertragung von Rechten und Pflichten

Vorbehaltlich gesetzlicher Bestimmungen über die Zulässigkeit von Abtretungsverboten bedürfen die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Auftragnehmers.

§ 17 Anwendbares Recht, Auslegung von Klauseln etc.

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und den Kollisionsregelungen des Internationalen Privatrechts.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag ergeben, ist – soweit gesetzlich zulässig – das örtlich zuständige Gericht am Sitz des Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, seine Ansprüche an dem allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers geltend zu machen.
  3. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.

Download – Rücksendeschein Welte Glasuren

 

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

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